Teilnahme an der Verbraucherschlichtung

Die für die Hermann Kutter GmbH & Co. KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.

Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Die Hermann Kutter GmbH & Co.KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand August 2019

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich (das bedeutet auch im Folgenden immer Schrift- oder Textform z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.

(2) Bestellungen, mündliche Nebenabreden zur Bestellung, Vereinbarungen und Äußerungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

(3) Änderungen bzw. Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Verkäufer uns unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(4) Die Bestellung ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltslos auszuführen (Annahme). Die genannten Fristen gelten als Fristen im Sinne des § 148 BGB, so dass bei Fristversäumnis ohne erneute schriftliche Bestätigung durch uns ein Vertrag nicht zustande kommt. Wir sind nicht verpflichtet, verspätet bei uns eingehenden Annahmeschreiben gesondert zu widersprechen.

(5) Ebenso kommt kein Vertrag ohne erneute schriftliche Bestätigung durch uns zustande, wenn die Annahme, erfolgt sie nun fristgemäß oder nicht, in irgendeinem Punkte von dem Inhalt unserer Bestellung abweicht. Eine gesonderte Ablehnung in diesem Fall durch uns, auch in laufender Geschäftsbeziehung, ist nicht notwendig

 

§ 3 Versand, Versandgefahr, Montageleistungen, Entsorgung von Verpackungsmaterial

(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Memmingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(2) Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind unsere Auftragsnummern und der Anlieferungsort, sowie Name/Bezeichnung Projekt, Projektleiter, Besteller und unsere Projektnummer anzugeben.

(3) Der Verkäufer trägt die Versandgefahr bis zum vollständigen Eingang der Ware bei uns bzw. der von uns genannten Empfangsstelle, d.h. die Gefahr bis zur Beendigung des Entladevorgangs des Transportmittels am Lieferort.

(4) Gehört zu den Leistungen des Verkäufers die Montage, die Herstellung oder die Errichtung bestellter Teile, so hat sich der Verkäufer über die Lage und die Beschaffenheit des Aufstellungsorts zu informieren. Er hat die für die Montage benötigten und geeigneten Werkzeuge, Geräte und Gerüste sowie die erforderlichen Arbeitskräfte auf eigene Kosten zu stellen.

(5) Jeder Warenlieferung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine mit Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Art, Menge, Gewicht, Qualität) sowie der Bestellnummer, Besteller, unser Projektleiter und unsere Projektnummer beizufügen.

(6) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten für eine fachgerechte und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen entsprechende Entsorgung und Verwertung der gelieferten Verpackung der Ware zu sorgen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, die gelieferte Verpackung der Ware auf Kosten des Verkäufers eigenständig einer Entsorgung und Verwertung zuzuführen.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind bindend. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Verkäufer zu Teillieferungen nicht berechtigt. Maßgeblich für die rechtzeitige Lieferung ist der Eingang der Ware bei uns oder der von uns genannten Empfangsstelle. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns vor Absendung der Ware den Versand anzuzeigen, so dass wir die Ware in Empfang nehmen können. Ist eine Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie maximal vier Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.

(3) Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift resultierende Schäden sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterungen in der Zeit bis zum Beginn der nächsten Anlieferungsperiode gehen allein zu Lasten des Verkäufers. Anlieferungszeiten für vereinbarte Lieferungen an unseren Geschäftssitz (Lager) sind: täglich von 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr, freitags nur 8:00 bis 12:00 Uhr. Samstags nehmen wir von individuellen Vereinbarungen abgesehen, keine Lieferungen entgegen. Anlieferungen auf Baustellen erfolgen ausschließlich nach individueller Vereinbarung.

(4) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 5 bleiben unberührt.

(5) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 0,3 % des Nettopreises für die verspätete Lieferung pro Werktag  verlangen, maximal jedoch 5 % des gesamten bzw. anteiligen Kaufpreises der Ware, mit welcher der Verkäufer in Verzug geraten ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe.

 

§ 5 Leistung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort (§ 3 Ziff.3) auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(3) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(4) Bei Anlieferungen außerhalb unserer in § 4 Ziff. 3 definierten Anlieferungszeiten oder an einen anderen als den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme der Ware auf uns über. Anlieferungen außerhalb unserer in § 4 Ziff. 3 definierten Anlieferungszeiten oder an einen anderen als den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort berechtigen uns, die hierdurch entstandenen Mehrkosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 3 Ziff. 2 sowie allen steuerrechtlichen, abgabenrechtlichen und kaufmännischen Anforderungen entsprechend)  zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3%, bei Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Für Rechnungen, die während unseres Betriebsurlaubes eingehen, verlängert sich die Fälligkeit der Rechnung sowie die Skontofrist jeweils um zwei Wochen. Die Zeiten, in denen wir Betriebsurlaub machen, entnehmen Sie unserer Homepage www.kutter-galabau.de bzw. erfragen Sie telefonisch unter +49 (0) 8331 9773-0, soweit Sie Ihnen nicht bereits bei Durchführung der Bestellung bekannt gegeben wurden.

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB schulden.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(7) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von gelieferten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs.1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, in ein anderes Grundstück, weiterverarbeitet wurde.

 

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

§ 12 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Sinn und Zweck, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwecksetzung, der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Memmingen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Datenschutzvereinbarung für die Belieferung von Privatkunden bzw. privaten Baustellen

Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle der Belieferung von Privatkunden und/oder privaten Baustellen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Im Falle der Anlieferung von Material oder Werkstoffen auf private Baustellen oder an private Endkunden in unserem Auftrag handelt es sich um eine Verarbeitung von Daten i.S.v. Art 4. Nr. 2 DSGVO, welche die Voraussetzungen einer Erlaubnisnorm erfüllen muss (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Anders als im Falle der Auftragsdatenverarbeitung sieht das Gesetz für sonstige Formen der Aufgabenverlagerung keine vertragliche Vereinbarung vor. Zumindest aber besteht die Verpflichtung des Lieferanten, der solche Informationen erhält, diese vertraulich zu behandeln.

Verpflichtung des Lieferanten

Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns über private Kunden ggf. erhaltenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Ziff. 1 DSGVO vertraulich zu behandeln.

  1. Das bedeutet insbesondere, dass der Lieferant es unterlässt, diese Informationen an Dritte weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke nutzt. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit wir zuvor schriftlich eingewilligt haben. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet. Daneben verpflichtet sich der Lieferant, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen, die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

  2. Diese Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine (auch strafrechtliche) Rechtspflicht zur Weitergabe/Herausgabe besteht oder die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig (bspw. Informationspflichten nach dem Geldwäschegesetz).

  3. Nach der Beendigung des Auftrages wird der Lieferant auf unser Verlangen alle vorliegenden vertraulichen Informationen und aufgrund dieser Informationen gefertigten weiteren Unterlagen an uns zurücksenden bzw. uns die Vernichtung der Informationen und Unterlagen nachvollziehbar nachweisen. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung besteht.